Ziele

Rietzer Berg
Landschaft und Kunst Verein
SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1)  Der Verein führt den Namen: Rietzer Berg Landschaft und Kunst Verein.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Rietz und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg/Havel eingetragen werden. Der Verein führt danach als Zusatz die Abkürzung e.V.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Brandenburg,
die Förderung des Umweltschutzes,
die Bewahrung und Förderung wertvollen Kulturgutes,
die Förderung von Kunst und Kultur und
die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde.

(2) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch

die Erhaltung und Förderung des Kulturgutes eines natürlichen Landschaftsgartens und seines Umfeldes
Durchführung von botanisch-fachlichen und kulturhistorischen Führungen durch den Natur- und Landschaftsgarten
Aufbau und Pflege  von weiteren Landschaftsgärten und Parks, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden
den Aufbau eines „Informationszentrums im Landschaftsgarten Rietzer Berg“
Veranstaltung von Konzerten, Parkfesten, Lesungen, Theateraufführungen und von Kunstausstellungen im Landschaftsgarten
Initiierung von Kooperationen mit anderen Landschaftsgärten, naturwissenschaftlichen Museen und Vereinigungen, die sich auf dem Gebiet der Förderung der Stadt- und Landesgeschichte Brandenburgs betätigen
Initiierung und Förderung eines Netzwerkes von gemeinnützigen und idell betriebenen Gärten und Parks, die für die Öffentlichkeit dauerhaft geöffnet sind
Aufstellen von naturnahen Informationsstelen an bedeutsamen Orten des Landschaftsgartens
Veranstaltung von Exkursionen zu anderen Naturgärten und Naturparkanlagen
Öffnung des Landschaftsgartens Rietzer Berg für die Öffentlichkeit und  für Schulklassen als attraktive Naturlernwelt mit besonderen Naturlernorten und jeweiligen Themenschwerpunkten aus Anlass der Bundesgartenschau 2015 in Brandenburg

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung (§§ 51 ff. AO)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Organe des Vereins (§ 6) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wahrt bei all seinen Tätigkeiten parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten übersteigt, an den gemeinnützigen Verein der Kinder- und Jugend-Kunst-Galerie „Sonnensegel e.V.“ in Brandenburg/Havel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Für den Fall, dass die im vorgenannten Absatz bezeichnete Körperschaft zum Zeitpunkt der Auflösung nicht gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung sein sollte oder nicht mehr existiert, wird der Verein in Abstimmung mit der Finanzverwaltung das Vermögen einer gemeinnützigen Körperschaft zufließen lassen, deren Ziele denjenigen des Vereins entsprechen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, im Fall einer Vakanz des Vorstandsamts die Mitgliederversammlung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
(2)     Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.

§ 6 Beiträge, Umlagen, Arbeitseinsätze

Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungsverpflichtungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
Die Höhe einer Umlage ist auf den 5-fachen Jahresbeitrag begrenzt. Sie darf nur maximal einmal in einem Dreijahreszeitraum erhoben werden.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden Jens Bödeker, der von der Gründungsversammlung vom 21.03.2015 auf Lebenszeit gewählt ist und den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 Abs. 1 S. 2 BGB vertritt.
Für den Fall einer dauerhaften Vakanz des Vorstandsamtes wählt die Mitgliederversammlung einen neuen Vorsitzenden/eine neue Vorsitzende auf Lebenszeit aus dem Kreis derjenigen Personen, die Jens Bödeker zu Lebzeiten als mögliche Nachfolger schriftlich bestimmt und der Mitgliederversammlung zur Wahl für den Fall der Vakanz des Vorstandsamts vorgeschlagen hat.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie müssen zum Zeitpunkt der Wahl Vereinsmitglieder sein. Waren diejenigen Personen, die der Vorstandsvorsitzende Jens Bödeker der Mitgliederversammlung als potentielle Nachfolger im Vorstandsamt vorgeschlagen hat, zu diesem Zeitpunkt noch keine Vereinsmitglieder, so haben diese Personen einen Rechtsanspruch auf Aufnahme als Vereinsmitglied gegenüber der Mitgliederversammlung spätestens in derjenigen Mitgliederversammlung  in der sich diese Personen zur Wahl als Vorstandsvorsitzende/ Vorsitzender stellen wollen.

Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Angelegenheiten der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal am Vereinssitz unter der Adresse Rietzer Berg 1 oder an der in der Einladung zur Mitgliederversammlung genannten Adresse statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe für die  Einberufung vom Vorstand verlangt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand auch als skype- oder e-mail-Versammlungen abgehalten werden und auf diesem Wege wirksame Beschlüsse fassen.
Näheres zu Einberufung und Ablauf von ordentlichen, außerordentlichen und online-Mitgliederversammlungen bestimmt eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands beschlossen wird.

Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder per e-mail einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
Eine Mitgliederversammlung ist auch dann in vollem Umfang beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind und diese Mitgliederversammlung einstimmig und in Kenntnis der Tagesordnung auf die Einhaltung der Form und der Frist der Einladung zur Mitgliederversammlung verzichtet.
Für den Fall einer dauerhaften Vakanz des Vorstandsamts wird die Mitgliederversammlung von demjenigen Vereinsmitglied einberufen, das als erstes einen schriftlichen Auftrag zur Einberufung einer Mitgliederversammlung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder beim Vereinsregister des Amtsgerichts Brandenburg einreicht.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung  beschlussfähig.

Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung vorsieht, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

Die Form der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Versammlungsleiter ist der Vorstandsvorsitzende oder ein von diesem oder der Mitgliederversammlung beauftragtes Vereinsmitglied. Eine schriftliche und/bzw. geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit die Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Abstimmungs-Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Die Liquidation erfolgt durch das zum Zeitpunkt der Auflösung amtierende Vorstandsmitglied und in Ermangelung eines solchen durch Liquidatoren, die von der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

Beschlossen in Rietz, Rietzer Berg 1, am 21.03.2015

Unterschriften der Gründungsmitglieder

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)

(Vor-/Zuname, Anschrift, eigenhändige Unterschrift)